Satzung

Vereinssatzung des Feuerwehrförderverein Lehesten e.V.


§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen Feuerwehrförderverein Lehesten e.V. .
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Lehesten.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Der Feuerwehrförderverein Lehesten e.V. hat den Zweck die Förderung des Feuerschutzes
sowie die Förderung der Heimatpflege :

a) das Feuerwehrwesen der Stadt Lehesten materiell zu unterstützen
b) die Jugendfeuerwehr der Stadt Lehesten zu fördern
c) durch Öffentlichkeitsarbeit für den Brandschutz zu werben
d) die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie zu anderen Feuerwehren herzustellen, zu erhalten und zu fördern,
e) die Traditionspflege der Feuerwehr Lehesten zu fördern, und historische Feuerwehrtechnik zu erhalten
f) zuständige, öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,
g) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke   

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

5. Der Verein ist politisch und religiös neutral, Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3

Mitglieder der Vereins

Der Verein besteht aus:

1. den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Lehesten :

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
c) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr

2.  den Vereinsmitgliedern :

a) den fördernden Mitgliedern

b) den Ehrenmitgliedern

die unter 1. c) genannten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und die unter 2. a) genannten Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie mit mindestens 10 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr am Vereinsleben teilgenommen haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Lehesten werden auf Antrag Mitglieder des
Feuerwehrfördervereins Lehesten e.V.

2. Ehrenmitglied kann werden, wer besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben hat.

3. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand ausgewählt, benannt und ausgezeichnet.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden will.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die von dem Vorstand schriftlich auszusprechen ist, eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet zu werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

2. In beiderseitigen Einverständnis ist die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des laufenden Monats schriftlich auf kündbar, der Jahresbeitrag wird nicht zurück erstattet.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Förderverein. Der Ausschluss ist auszusprechen wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

4. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu der Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

6. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

§ 6

Mittel

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht;

a.) durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b.) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden
c.) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ( Fördermittel )

2. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei.

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil.

4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei Zahlungsversäumnissen von einem halben Jahr tritt §5, Abs. 3 in Kraft.

 

§ 7

Organe des Vereines


Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal pro Halbjahr unter der Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 tägigen Frist in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) ein zu laden.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens bis zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes für die Amtszeit von 2 Jahren

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Genehmigung der Jahresrechnung

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

g) Festsetzung über die Höhe des Jahresbeitrages

h) Genehmigung von Ausgaben in Höhe von mehr als 500,- €

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

j) die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten gewählten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben
  

§ 10


Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

2. Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und das Abstimmungsergebnis mit 2/3 der Mehrheit der vertretenen Stimmen ist erforderlich.

3. Abstimmungen erfolgen offen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Falls aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist schriftlich und geheim abzustimmen. Personelle Entscheidungen erfolgen grundsätzlich geheim.

4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit vom Vorsitzenden zu bestätigen ist. Dieses Protokoll ist in den Vereinsunterlagen für mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

 

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzender

b) stellvertretender Vorsitzender

c) Kassenwart

d) Schriftführer

e) der Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Lehesten

f) der Vertreter der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Lehesten

g) der Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Lehesten

h) Gruppenführer der Löschgruppe Schmiedebach

2. Die unter Absatz 1 a-d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 a-c verbleiben bis zur Eintragung des neugewählten Mitgliedes in das Vereinsregister im Amt. Die Vorstandsmitglieder e-h sind berufene Vorstände aus der Freiwilligen Feuerwehr Lehesten.

3. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu
informieren.

4. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Vorstandsitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit vom Vorsitzenden zu bestätigen ist. Dieses Protokoll ist in den Vereinsunterlagen für mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand darf Ausgaben bis 500,-€ beschließen.  

7. Stimmberechtigt sind nur Vorstandsmitglieder von §11 (e-h) sofern sie Vereinsmitglieder des Fördervereins sind.

 

§ 12

Geschäftsführer und Vertretun

1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Feuerwehrförderverein Lehesten e.V. erfolgt durch die Vorstandsmitglieder gem. §11 Abs.1 a-c .

2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

3. Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

4. Je zwei Vorstandsmitglieder gem. §11 Abs.1 a-c dieser Satzung vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.

5. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Vorstandsmitglieder gem. §11 Abs.1 a-c dürfen Ausgaben in Höhe bis zu 250,-€ im Sinne der Vereinssatzung, selbständig tätigen die über den Kassenwart abzurechnen sind.

 

§ 13

Rechnungswesen

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf  Auszahlung nur leisten, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß §11 Abs. 1 dieser Satzung, jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied gemäß §11 Abs. 1 a-c, schriftlich eine Auszahlungsanordnung bis 250,-€ erteilt haben. Für Auszahlungen bis 500,-€ benötigt es einen Vorstandsbeschluss und Auszahlungen über 500,-€  benötigen einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

4. Die Jahresrechnung  ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wurden, zu prüfen bis zum 30.01. des Folgejahres, des weiteren ist eine Inventur über das bewegliche Inventar des Feuerwehrfördervereins Lehesten e.V. durch zu führen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

5. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 14

Auflösung des Feuerwehrfördervereins Lehesten e.V.

1. Die Auflösung kann erfolgen wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

2. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten und ¾ der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt.

3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter (oder seiner bisherigen) Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lehesten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Feuerschutzes zu verwenden hat.

5. Die Auflösung des Vereins tritt 6 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Auflösung bestätigt worden ist.

 

§ 15

Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt am 12.12.2015 in Kraft.

 

Lehesten, den 12.12.2015